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Mit dem Eintritt der Gen Z auf den Schweizer Arbeitsmarkt verändern sich klassische Arbeitsbedingungen – auch in Ihrem Unternehmen. Die jungen Fachkräfte möchten eigenständig arbeiten, zu flexiblen Zeiten und von Orten ihrer Wahl. Als Arbeitgeber entscheiden Sie, ob und wie Sie den Wünschen Ihrer neuen Mitarbeiter zu entsprechen. Sie können wöchentliche Homeoffice-Tage bestimmen, zu ausgesuchten Zeiten Remote Work genehmigen – oder Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. Und damit auf ein innovatives Arbeitsmodell setzen, bei dem Sie die Aufgabenerfüllung komplett ihren Mitarbeitern überlassen.
Was ist Vertrauensarbeitszeit?
Um was genau handelt es sich bei dem flexiblen Arbeitsmodell? Im Grunde verrät es Ihnen schon der Begriff: Sie vertrauen Ihrem Arbeitnehmer hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit. Gegenüber herkömmlichen Arbeitstagen mit acht Stunden Anwesenheitspflicht im Betrieb dürfen Mitarbeiter Zeit und Ort ihrer Tätigkeit alleine bestimmen. Ihre einzige Bedingung besteht in der rechtzeitigen und sachgemässen Erfüllung ihrer vertraglich geregelten Aufgaben. Ihre Präsenz im Büro ist zweitrangig.
Ist Ihnen eine komplett freie Zeiteinteilung zu unsicher, können Sie Rahmenbedingungen erlassen. Bei der Vertrauensarbeitszeit mit Kernzeit müssen Ihre Mitarbeiter zu festgelegten Zeiten im Büro anwesend sein. So können Sie Meetings durchführen, Kundengespräche ermöglichen und das Teamgefühl stärken.
Eignet sich das Modell für Ihr Unternehmen?
Ihr Interesse ist geweckt? Überlegen Sie dennoch, ob sich das ergebnisorientierte Vertrauensarbeitszeit-Modell mit seinem inhaltlichen Fokus wirklich für Ihre Branche eignet. Sind Ihre Mitarbeiter in der Lage, ihre Jobs eigenständig auszuführen? Und können Sie auf ihre Anwesenheit verzichten? Im Verkauf oder in der Beratung mit direktem Kundenkontakt ist die Einführung von Vertrauensarbeitszeit fast unmöglich. Als Betreiber eines Ladengeschäfts, einer Arztpraxis oder produktiven Gewerbes sind Sie auf die physische Präsenz Ihrer Belegschaft angewiesen. Beschäftigen Sie allerdings Mitarbeiter in der Softwareentwicklung, einer Werbeagentur oder einem Verlag, können Sie die Einführung des Arbeitsmodells guten Gewissens ins Auge fassen. Und damit von vielfältigen Vorteilen profitieren.
Welche Vorteile bringt Vertrauensarbeitszeit Ihrem Unternehmen?
Entscheiden Sie sich für die innovativen Gestaltung Ihrer Arbeitsverträge, profitieren nicht nur Ihre Mitarbeiter von einer erhöhten Eigenständigkeit. Auch für Sie als Arbeitgeber ergeben sich zahlreiche Pluspunkte:
- Ihre Mitarbeiter schätzen ihr Vertrauen, ihre Zufriedenheit steigt: Sie bleiben Ihrem Unternehmen treu und verbreiten Ihren Ruf als moderner Arbeitgeber. So halten Sie bestehende und gewinnen neue Fachkräfte.
- Durch das hohe Mass an Eigenverantwortung fördern Sie die Motivation und Leistungsbereitschaft und damit die Produktivität ihrer Angestellten.
- Krankheitstage und Ausfallzeiten verringern sich ebenso wie Ihr administrativer Aufwand. Sie sparen Kosten für Miete, Mobiliar und Energie und können saisonale Auftragsschwankungen besser abfangen.
Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht?
Im Grunde klingt Vertrauensarbeitszeit nach einem sinnvollen Arbeitsmodell der Zukunft. All den Vorteilen steht allerdings etwas nicht Unerhebliches gegenüber: Das Schweizer Recht enthält Vorschriften, die Sie bei Interesse an dem innovativen Arbeitsmodell unbedingt beachten sollten.
Gleich zwei Aspekte erschweren jedoch seine Umsetzung. Widmen wir uns daher zunächst der Frage, ob Sie zur Zeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit verpflichtet sind.
Grundsätzlich verpflichtet Sie das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) in Verbindung mit seinen zugehörigen Verordnungen (ArGV 1-5) zur Erfassung sämtlicher Arbeits- und Ruhezeiten all Ihrer Mitarbeiter. Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen des Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1 wurden zum Arbeitnehmerschutz verabschiedet. Sie sollen ungerechtfertigte und unbezahlte Tätigkeiten ausserhalb der geregelten Arbeitszeiten verhindern.
Arbeitsstunden bei Vertrauensarbeitszeit können Sie allerdings nicht dokumentieren. Um Vertrauensarbeitszeit dennoch zu ermöglichen, haben die Gesetzgeber mit Art. 73a ArGV 1 Ausnahmen geschaffen. Danach sind Angestellte in hohen leitenden Posten sowie Aussendienstmitarbeiter im Verkauf von der Verpflichtung zur Zeiterfassung ausgenommen. Und auch Arbeitgeber, die Vertrauensarbeitszeit in ihrem Unternehmen etablieren möchten – sofern sie die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:
- Sämtliche Arbeitsbedingungen müssen präzise in einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt und von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen unterzeichnet werden. Gesamtarbeitsverträge bilden die verbindliche Basis für individuelle Arbeitsverträge innerhalb einer Branche, einem Berufsstand oder eines Unternehmens.
- Über den Gesamtarbeitsvertrag hinaus müssen Sie den Verzicht auf eine Arbeitszeiterfassung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer einzeln schriftlich vereinbaren. Beiden Parteien steht das einseitige Recht zur Aufhebung der Vereinbarung zum Ende des jeweils laufenden Jahres zu.
Ausnahme: Als Betrieb mit weniger als 50 Beschäftigten dürfen Sie ohne Gesamtarbeitsvertrag individuelle Vereinbarungen mit Ihren Angestellten treffen.
- Der Gesamtarbeitsvertrag muss den folgenden verpflichtenden Inhalt enthalten:
- Massnahmen zum Gesundheitsschutz und Regelungen zur Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Ruhezeiten
- Etablierung und Nennung einer internen Anlaufstelle als Ansprechpartner für Mitarbeiter, Ermittler aktueller Arbeitsbelastungen und rechtzeitig Handelnder im Bedarfsfall.
- Betroffene Mitarbeiter müssen
- unter Berücksichtigung obligatorischer Präsenzzeiten und Erreichbarkeit mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit eigenständig festlegen können
- inklusive Bonuszahlungen über CHF 120.000 in Vollzeit, bei Teilzeitverträgen ein entsprechend reduziertes Bruttojahreseinkommen erhalten
Einen Kompromiss zwischen einer exakten Arbeitszeiterfassung und ihrem Verzicht finden Sie in Art. 73b ArGV 1 mit der sogenannten vereinfachten Arbeitszeiterfassung. Mit ihr müssen Arbeitnehmer, die mindestens ein Viertel ihrer Arbeitszeit eigenständig festlegen, lediglich ihre tägliche Arbeitsdauer dokumentieren.
Ihre Pflichten als Arbeitgeber
Den Aspekt der Zeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit haben wir nun betrachtet. Doch wie werden bei Vertrauensarbeitszeit Überstunden berechnet? Welche Pflichten obliegen Ihnen hinsichtlich Mehrarbeit und Urlaubstagen? Antworten finden Sie im Schweizer Obligationenrecht (OR).
- Überstundenvergütung: Gemäß Art. 321c OR sind Sie verpflichtet, Überstunden zu vergüten, sie zu dokumentieren und die entsprechenden Aufzeichnungen für zwei Jahre aufzubewahren.
- Lohnfortzahlung: Nach Art. 324a OR müssen Sie im Falle einer Arbeitsunfähigkeit die Lohnfortzahlung sicherstellen.
- Verantwortung für Arbeitsbedingungen: Es liegt in Ihrer Verantwortung, die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen, Arbeitszeiten, sowie Ferien- und Feiertage einzuhalten. Im Streitfall tragen Sie zudem die Beweislast.
Eine vertrauensvolle Basis zu Ihren Angestellten ist daher unerlässlich, um die Herausforderungen der Vertrauensarbeitszeit erfolgreich zu meistern. Nur so können Sie ein produktives und respektvolles Arbeitsumfeld fördern, das auf gegenseitigem Vertrauen und Verantwortung beruht.