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Sie haben einen neuen Mitarbeiter eingestellt, dessen Probezeit bald abläuft, bei dem Sie sich allerdings noch nicht sicher sind, ob Sie ihn übernehmen möchten? Vielleicht haben Sie in den letzten Tagen hin und wieder überlegt, ob es nicht sinnvoll sein könnte, die Probezeit einfach zu verlängern.
Aber geht das überhaupt? Und wenn ja: Was sollten Sie beachten? Fest steht, dass es viele verschiedene Gründe gibt, die bewirken können, dass Arbeitgeber unsicher werden. Manchmal sorgen nicht optimale Leistungen im Betrieb, manchmal aber auch eine längere Krankheit während der Probezeit dafür, dass die Frage „Kann ich diesen Mitarbeiter wirklich fest einstellen?“ relevant wird.
Um eine der wichtigsten Antworten vorwegzunehmen: Ja, die Probezeit kann unter anderem auch in der Schweiz (begrenzt) verlängert werden. Wichtig ist, dass sich Unternehmen hierbei an gewisse Grundregeln halten.
In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, was Sie im Allgemeinen in Bezug auf die Probezeit beachten sollten und wie lange man die Probezeit in der Schweiz verlängern kann.
Probezeit allgemein: Das sollten Sie beachten
Im ersten Schritt gilt es, zu berücksichtigen, dass die Dauer der Probezeit nicht „einfach so“ festgelegt werden kann. Arbeitgeber müssen die folgenden Rahmenbedingungen einhalten:
Die Dauer der Probezeit
Die Dauer der Probezeit liegt – zumindest in der Schweiz – zwischen einem Monat und drei Monaten. Längere Probezeiten sind nicht gestattet. Wenn Sie eine Änderung der Dauer bewirken möchten, müssen Sie dies schriftlich anzeigen. Wichtig ist auch die Vorgabe, dass beide (!) Parteien der Verlängerung (oder der Verkürzung) der Probezeit zustimmen müssen. Einseitige Willensbekundungen sind hierbei nichtig.
Eine eventuelle Verlängerung der Probezeit
Über die Vorgabe, dass die maximale Dauer der Probezeit auf drei Monate festgelegt wurde, sollen Arbeitnehmer geschützt werden. Immerhin werden sie während der Probezeit mit einer kurzen Kündigungsfrist von nur sieben Tagen konfrontiert. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zunächst einen Monat, nach einem Dienstjahr zwei Monate.
Zudem gilt es, zu berücksichtigen, dass Sie die Probezeit Ihrer Mitarbeiter nicht „einfach so“ verkürzen dürfen. Vielmehr müssen hierfür besondere Gründe vorliegen. Typische Beispiele sind unter anderem:
- Der Mitarbeiter ist über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben.
- Der neue Mitarbeiter hat vor der jeweiligen Jobzusage bereits seinen Urlaub gebucht und wird somit über mehrere Tage nicht anwesend sein.
- Der betreffende Mitarbeiter fällt aufgrund familiärer Gründe aus.
- Der Mitarbeiter konnte nicht richtig eingearbeitet werden.
- Im Laufe der Zeit zeigt sich, dass der Mitarbeiter mehr Zeit braucht, um sich in die neue Stelle einzuarbeiten.
Es gibt jedoch noch weitere Gründe beziehungsweise Anlässe, die für eine Verlängerung der Probezeit sprechen können. Diese sind:
Interne Wechsel
So gut wie jeder Personalverantwortliche in einem Unternehmen dürfte in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht haben, dass sich manche Dinge nicht planen lassen. Hin und wieder sorgt beispielsweise spontaner Personalbedarf dafür, dass ein Mitarbeiter an einer anderen Stelle als ursprünglich gedacht eingesetzt werden muss.
Vor allem dann, wenn sich der Tätigkeitsbereich hier deutlich von dem der anderen Stelle unterscheidet, ist es sinnvoll, die Probezeit zu verlängern. Dies bietet dem betreffenden Mitarbeiter die Chance, sich neu zu orientieren und die entsprechenden Herausforderungen anzunehmen. Gleichzeitig können die Verantwortlichen des Unternehmens herausfinden, ob die Person über die Kompetenzen verfügt, die es braucht, um den gestellten Erwartungen gerecht zu werden.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass natürlich nicht jeder interne Wechsel eine Verlängerung der Probezeit mit sich bringen muss. Vor allem dann, wenn die verschiedenen Arbeitsbereiche eng miteinander verbunden sind, beziehungsweise der Mitarbeiter schon viele der nötigen Skills vorweisen kann, ist es oft möglich, die Probezeit wie ursprünglich geplant auslaufen zu lassen.
Lehrverträge
Dass Probezeiten während der Ausbildung verlängert werden, ist keine Seltenheit. Möglicherweise zeigt sich im Laufe der Zeit, dass der oder die Auszubildende etwas mehr Zeit braucht, um die Kenntnisse, die für die Ausübung des Berufes relevant werden, zu erlangen.
Vielleicht sind sich auch Auszubildende oder Unternehmen noch nicht sicher, ob Sie mit der Entscheidung für einen bestimmten Beruf beziehungsweise mit dem Angebot des Ausbildungsvertrages die richtige Entscheidung getroffen haben.
Es wäre jedoch in jedem Fall falsch, eine Verlängerung einer Probezeit im Rahmen eines Lehrvertrages generell als Rückschlag oder als Beurteilung aufzufassen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine praktische Möglichkeit für alle Beteiligten, für ideale Grundvoraussetzungen zu sorgen.
Auch wichtig: Probezeitgespräche
Egal, ob während der Ausbildung oder im Rahmen der beruflichen Laufbahn: Regelmässige Probezeitgespräche helfen dabei, die jeweils aktuelle Situation noch besser einzuschätzen. Konstruktives Feedback ist dementsprechend nicht nur im „ganz normalen Berufsleben“, sondern auch in der Probezeit wichtig. Oft können Gespräche dieser Art sogar Verlängerungen verhindern. Denn: Wer frühzeitig auf eventuelle Missstände hingewiesen wird, kann diese in der Regel schneller beheben (oder ihnen grundsätzlich vorbeugen).
Verlängerung der Probezeit: Geht das?
Probezeiten erweisen sich – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer – als praktisch, weil es hier möglich ist, den Vertrag mit einer Frist von nur sieben Tagen zu kündigen – ohne die Angabe von Gründen.
Dementsprechend lohnt es sich immer dann, sich mit einer möglichen Verlängerung auseinanderzusetzen, wenn noch Unsicherheiten bestehen.
Längere (oder auch kürzere) Probezeiten sind in der Schweiz unter gewissen Grundvoraussetzungen möglich. Nach insgesamt drei Monaten Probezeit ist es jedoch nötig, eine Entscheidung zu treffen. Denn: Besagte drei Monate gelten als Maximum.
Wichtig ist zudem, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer durch die Verlängerung der Probezeit bevorzugt werden dürfen. Das bedeutet: Verlängern Sie die Probezeit Ihres Mitarbeiters, räumen Sie ihm automatisch das Recht ein, ebenfalls von einer längeren Erprobungsphase zu profitieren. Das bedeutet, dass auch er innerhalb der (verlängerten) Probezeit von seiner kurzen Kündigungsfrist Gebrauch machen kann.
Am besten nutzen Sie ein Probezeitgespräch, um dem jeweiligen Arbeitnehmer Ihre Gründe für eine Verlängerung zu unterbreiten. Auf diese Weise beugen Sie Missverständnissen vor und schaffen – mit ein wenig Glück – die Basis für ein weiterhin gutes Arbeitsklima. Umgekehrt haben Sie natürlich auch die Möglichkeit, Probezeiten zu verkürzen oder ganz auf die Erprobungsphase zu verzichten.